Tippgebervereinbarung - Wissenswertes, Voraussetzungen, rechtliche Aspekte
INHALTSVERZEICHNIS
- Tippgebervertrag - was genau ist das und wozu dient er?
- Tippgebervereinbarung Immobilien – 7 Voraussetzungen für einen echten Tipp
- Diese rechtlichen Rahmenbedingungen sind relevant
- Was Sie bei einer Kündigung beachten sollten
- Tippgebervereinbarungs-Muster - downloaden, inspirieren lassen, individuell anpassen
- Fragen und Antworten
- Fazit
Sie sind Immobilienmakler und suchen kontinuierlich interessante Objekte wie Häuser, Wohnungen und Grundstücke? Auf dem derzeit schwierigen und teilweise sehr angespannten Immobilienmarkt ist es nicht einfach, Eigentümer zu gewinnen und neue Alleinaufträge zu generieren. Holen Sie sich doch wertvolle Unterstützung bei Ihrer Suche!
Auch in Ihrer Region gibt es Personen, die von bevorstehenden oder geplanten Verkäufen wissen und die Eigentümer kennen. Mithilfe einer Tippgebervereinbarung können Sie diese wertvollen Kontakte geschickt für sich nutzen und so Ihr Immobilienangebot erweitern.
Wie Sie zusätzlich Tippgeber auf Ihrer Maklerwebseite werben, sehen Sie auf unserer immoXXL Full Responsive PLUS Musterseite im Bereich Service.
Wir erläutern Ihnen, was ein Tippgebervertrag ist und wozu er dient. Außerdem erklären wir, was echte Immobilientipps auszeichnet und welche Besonderheiten, zum Beispiel in rechtlicher Hinsicht, Sie dabei beachten sollten. Des Weiteren erfahren Sie, was diese Art von Vertrag unbedingt enthalten sollte und worauf es beim Thema Kündigung ankommt.
Tippgebervertrag - was genau ist das und wozu
dient er?
Mit einem solchen Vertrag schließen Sie eine direkte und rechtssichere, schriftliche Vereinbarung mit einer Person ab, die Ihnen einen Immobilienverkäufer nennt. Daher wird sie auch als Tippgeber, Tippvermittler, Empfehlungspartner oder Kontaktgeber bezeichnet. Je nachdem, wie der Kontrakt ausgestaltet ist, erhält die Person nach erfolgter und erfolgreicher Vermittlung eine finanzielle Beteiligung an Ihrer Maklerprovision.
Von einer solchen Vereinbarung profitieren beide Vertragspartner. Der Tippgeber hilft Ihrem Maklerbüro, den Kontakt zum Eigentümer herzustellen. Dadurch haben Sie die Chance, einen neuen Kunden zu gewinnen. Sobald Sie die Immobilie erfolgreich verkauft haben, erhält der Vermittler von Ihnen die vertraglich vereinbarte Belohnung. Meistens handelt es sich dabei um einen bestimmten Geldbetrag, die Tippgeberprovision.
Tippgebervereinbarung Immobilien – 7 Voraussetzungen für einen echten Tipp
Als professioneller Makler möchten Sie von Ihrem Tippgeber nur echte Immobilientipps erhalten. Denn nur dann können Sie ihn nach erfolgreichem Verkauf belohnen. Für einen echten Hinweis gibt es einige Voraussetzungen, die Sie kennen und beachten sollten. Teilen Sie diese unbedingt auch dem Empfehlungspartner mit. So vermeiden Sie bereits im Vorfeld spätere Missverständnisse und Streitigkeiten.
- Ihr Maklerbüro kennt die zum Verkauf stehende Immobilie bis dato noch nicht. Das Objekt ist also ein Neuzugang in Ihrem Bestand.
- Die Immobilie wird noch nicht zum Verkauf angeboten, weder im Internet, noch in Printmedien oder mithilfe von Verkaufsschildern.
- Das Objekt darf von keinem anderen Maklerbüro angeboten werden.
- Ob als Verwandter (ausgenommen sind Ehe- oder Lebenspartner), Freund oder Bekannter, der Tippgeber muss den Eigentümer und potenziellen Hausverkäufer kennen.
- Der Eigentümer ist damit einverstanden, dass Ihr Maklerbüro Kontakt mit ihm aufnimmt, um einen Termin zu vereinbaren.
- Das Objekt darf nicht zur Versteigerung angeboten sein.
- Der Tipp ist rechtmäßig (keine Täuschung, keine verbotene Kaltakquise)
Diese rechtlichen Rahmenbedingungen sind relevant
Wichtig für die Zusammenarbeit zwischen Maklerbüro und Tippgeber ist der schriftliche Abschluss einer Tippgebervereinbarung. Damit sind beide Seiten rechtlich gut abgesichert. Dabei sind einige Aspekte entscheidend, die unbedingt beachtet und in den Vertrag aufgenommen werden müssen.
Dazu gehört, dass beide Vertragsparteien eindeutig benannt werden. Ob Brief, E-Mail oder Telefonnummer - halten Sie unbedingt schriftlich fest, in welcher Form der Tippgeber Ihnen die Kontaktdaten der Eigentümer übermittelt. Wichtig ist auch, dass die Tätigkeit des Empfehlungspartners klar umrissen ist.
Definieren Sie auch deutlich die Zeiträume, in denen der Tippgeber aktiv ist. Setzen Sie ggf. Fristen, beispielsweise wann die Provision ausgezahlt werden muss. Legen Sie außerdem fest, dass der Kontaktgeber Sie oder Ihre Immobilienfirma nicht nach außen vertreten darf. Die salvatorische Klausel stellt sicher, dass die Vereinbarung gültig bleibt, wenn sich einzelne Vertragsbestimmungen als unwirksam erweisen sollten.
Was Sie bei einer Kündigung beachten sollten
Sie möchten sich mit dem Tippgeber für einen längeren Zeitraum vertraglich binden? Dann wird auch die Kündigung der Übereinkunft ein Thema werden. Für diesen Fall empfiehlt es sich, eine Kündigungsklausel zum Vertragsbestandteil zu machen.
Vereinbaren Sie dazu zunächst die Form der Kündigung und legen Sie eine Kündigungsfrist (zum Beispiel vier Wochen) fest. Nehmen Sie beides in Schriftform in den Vertrag auf. Das sorgt für entspanntes Arbeiten auf beiden Seiten.
Tippgebervereinbarungs-Muster - downloaden, inspirieren lassen, individuell anpassen
Jeder Tippgebervertrag Immobilien ist so einzigartig wie die Vertragsparteien. Denn beide Partner haben unterschiedliche Wünsche und Anforderungen. Um eine Vorstellung davon zu bekommen, wie ein solcher Tippgeber Immobilien Vertrag aussehen könnte, ist es hilfreich, bei Google zu recherchieren.
Im Internet finden Sie Tippgebervereinbarungen in Form von PDF-Dateien. Diese Tippgebervertrag Muster bestehen aus mehreren Seiten und werden meist kostenlos zum Download angeboten. Wenn Sie noch keine solche Vorlage nutzen, dann können Sie sich ein Tippgeber Vertragsmuster zur Inspiration herunterladen und neue Anregungen holen.
Fragen und Antworten
Was ist eine Tippgebervereinbarung?
Bei einer Tippgebervereinbarung schließt ein Immobilienmakler mit einer Person eine direkte, rechtssichere Vereinbarung in schriftlicher Form ab. Das heißt, wer von einem bevorstehenden Immobilienverkauf weiß, kann mit einem Makler eine geeignete Tippgebervereinbarung schließen und dem Immobilienexperten den Tipp geben.
Wer darf Tippgeber sein?
Tippgeber kann grundsätzlich jedermann sein. Auch Personen, die mit dem Eigentümer des Objekts verwandt, befreundet und bekannt sind. Ausgenommen sind die Eigentümer der Immobilie sowie die Ehe- und Lebenspartner des Eigentümers.
Was darf ein Tippgeber?
Der Tippgeber ist als Tippvermittler oder Kontaktgeber tätig. Er darf einem Immobilienmakler einen Eigentümer nennen, der seine Immobilie verkaufen möchte und der bereit ist, dem Makler einen Auftrag zum Verkauf seiner Immobilie zu erteilen und sein Kunde zu werden.
Was ist eine Tippgeberprovision?
Bei erfolgter und erfolgreicher Vermittlung einer Immobilie erhält der Tippgeber eine finanzielle Beteiligung an der Maklerprovision. Wie viel die Person bekommt, hängt davon ab, wie der Tippgebervertrag ausgestaltet ist. Meist beträgt die Tippgeberprovision etwa einen Prozentsatz der Provision, die der Makler bekommt.
Ist eine Tippgeberprovision steuerpflichtig?
Ab einem bestimmten Betrag muss die Tippgeberprovision dem Finanzamt gemeldet und versteuert werden. Zurzeit beträgt der Steuerfreibetrag ca. 256 Euro. Auf jeden Euro, den der Tippgeber darüber hinaus als Tippgeberprovision gezahlt bekommt, fällt Steuer an.
Fazit
Ein Tippgebervertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen einem Makler und einer anderen Person, die einen potenziellen Immobilienverkäufer benennt oder den Kontakt zwischen einem Immobilienbüro und einem möglichen Kunden herstellt. Der Vertrag bedarf immer der Schriftform, um rechtssicher zu sein. Durch die Vereinbarung erhält der Makler von seinem Tippgeber Kontakte zu Immobilienverkäufern, die diesem persönlich bekannt sind. Für jedes erfolgreich verkaufte Objekt erhält der Empfehlungspartner eine Belohnung, die im Tippgebervertrag schriftlich festgelegt wird. Der Lohn beträgt nicht selten bis zu 15 Prozent der Maklerprovision.
Die Übereinkunft ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. So darf der Makler die Immobilie noch nicht kennen und der Eigentümer muss mit der Weitergabe seiner Kontaktdaten einverstanden sein. Die Tippgebervereinbarung wird immer individuell an die jeweiligen Wünsche der beiden Vertragspartner angepasst. Wichtige Aspekte wie Laufzeit und Kündigungsfrist sollten besonders beachtet werden, um rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden.
immoXXL - Immobilienmakler Webseiten
Bildnachweise für die Bilder dieses Beitrags:
Beitragsbild © Liubomir/stock.adobe.dom
„Frau zeigt auf Haus“ © Mix and Match Studio/stock.adobe.com, detailfoto/stock.adobe.com,
Montage: Immonia GmbH
„Vertragsgespräch“ © thodonal/stock.adobe.com
„Vertrag Download“ © Halfpoint/stock.adobe.com